Tierschutzverein OHZ e.V.
Seit 1986 - regional - präventiv - engagiertTierschutz
Obwohl uns jedes Tierschicksal wichtig ist, haben wir als Tierschutzverein leider nicht die Möglichkeit und vor allem nicht das Recht, Tierhaltung zu kontrollieren und Auflagen zu erteilen. Wir bitten daher um Verständnis, dass wir häufig nur Hilfe zur Selbsthilfe leisten können, damit Sie vor Ort aktiv werden können.
Wenn Sie Missstände beobachten, handeln Sie bitte nach folgender Anleitung:
1. Dokumentieren:
Dokumentieren Sie jeden Missstand fotografisch oder per Video (Handyqualität ist ausreichend).
2. Bericht schreiben
Schreiben Sie Ihre Beobachtungen auf. Was wurde wo beobachtet und wann. Gibt es Zeugen? Je mehr Infos Sie haben umso besser.
3. Tierschutzrecht
Generell gilt für alle Tiere in Deutschland das Tierschutzgesetz. Da dieses jedoch sehr allgemein formuliert ist, ist es oft schwer, gegen jemanden vorzugehen, der ein Tier nicht artgerecht hält. Für viele Tierarten und Haltungsformen gibt es zudem Gutachten und Leitlinien, welche allerdings nicht rechtsverbindlich sind, sie dienen lediglich als Orientierungshilfe für die Halter und Amtsveterinäre. Wenn Sie sicher sind, dass das beobachtete Tierleid eine Straftat (im Sinne des Gesetzes) darstellt, können Sie die Polizei rufen und/oder Anzeige erstatten. Für alle anderen Fälle, die dem Gesetz nach Ordnungswidrigkeiten darstellen, sind die Veterinärämter zuständig.
4. Veterinäramt verständigen
Nur das Veterinäramt hat die Berechtigung die Tierhaltung zu kontrollieren und gegebenenfalls Auflagen zu erteilen, wir als Tierschutzverein dürfen das nicht. Melden Sie den Missstand schriftlich dem zuständigen Veterinäramt.
Amtstierärzte sind aufgrund §16a Tierschutzgesetz „Beschützergaranten“ für das Wohl der Tiere und die Einhaltung des Tierschutzrechts. Sie sind daher verpflichtet, gegen tierschutzrechtswidrige Handlungen und Zustände vorzugehen. Es gibt kein Entschließungsermessen. Amtsveterinäre müssen immer handeln, wenn in ihrem Zuständigkeitsbereich Verstöße gegen Tierschutzrecht begangen wurden, noch werden oder bevorstehen. Bleiben sie untätig, können sie selbst Straftaten i.S.d. §17 TierSchG durch Unterlassen begehen.
Die Kontaktdaten des für Ihren Ort zuständigen Veterinäramtes können Sie gerne bei uns erfragen. Sie haben aber auch immer die Möglichkeit, sich über die allgemeine Nummer der Stadtverwaltung dorthin verbinden zu lassen.
Achtung: Die Amtstierärzte haben erst die Möglichkeit die Haltung zu kontrollieren, wenn sie eine Meldung erhalten haben! Aus diesem Grund ist es unerlässlich das Veterinäramt über den Missstand zu informieren. Die Meldung sollte am besten immer per Mail erfolgen (Emailadressen können Sie ebenfalls bei uns erfragen), diese sollte beinhalten:
* Um welche Tiere handelt es sich?
* Gegen was wird vermutlich verstoßen?
* Wo befindet sich die Haltung?
* Kontaktdaten des Halters und von Ihnen, für eventuelle Rückfragen von Seiten des Amtes
* Bitte um Kontrolle der Tierhaltung und eine Eingangsbestätigung der Meldung
Generell ist es nicht üblich, dass Sie eine Rückmeldung des Veterinäramtes erhalten. Aus Datenschutzgründen ist dieses nicht berechtigt Ihnen Details über den Sachstand mitzuteilen.
Verschließen Sie nicht die Augen und handeln Sie, wenn Sie Tierleid beobachten! Wir hoffen, wir konnten Ihnen eine kleine Hilfestellung hierzu an die Hand geben.
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