Tierschutzverein OHZ e.V.
Seit 1986 - regional - präventiv - engagiertZuständig für: Osterholz-Scharmbeck / Ritterhude / Schwanewede / Samtgemeinde Hambergen
Zuständig für: Osterholz-Scharmbeck / Ritterhude / Schwanewede / Samtgemeinde Hambergen
Satzung des Tierschutzvereins OHZ e.V. in der geänderten Form vom 16.08.2021
§1 Name und Sitz des Vereins
1. Der Verein führt den Namen „Tierschutzverein OHZ e.V.“
2. Der Verein hat seinen Sitz in Osterholz-Scharmbeck.
§2 Zweck des Vereins
1. Der Verein ist eine reine Tierschutzorganisation. Sein Zweck ist es, allen Tieren zu helfen und sie zu schützen. Durch Aufklärung und aktives Tun das Verständnis für artgerechte Haltung, Pflege und Behandlung von Tieren im Rahmen des bestehenden Tierschutz- Gesetzes zu verfolgen und eventuell strafrechtlich anzuzeigen.
2. Herrenlose und pflegebedürftige Tiere vorläufig aufzunehmen, sie tierärztlich zu versorgen und in gute Hände zu vermitteln.
3. Der Verein kann Tierheime und Tierschutzstationen errichten und unterhalten.
§3 Gemeinnützigkeit
1. Der Tierschutzverein OHZ verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Der Tierschutzverein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
$4 Mitgliedschaft
1. Mitglied dieses Vereins kann jeder Tierfreund werden. Jedes Mitglied ist berechtigt, weitere Familienangehörige, die in seinem Haushalt leben, schriftlich anzumelden. Bei Minderjährigen ist die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Der Beitritt wird mit einer schriftlichen Beitrittserklärung wirksam.
2. Der Vorstand entscheidet aufgrund dieser Erklärung über die Aufnahme eines Mitgliedes.
3. Die Mitgliedschaft erlischt:
– wenn das Mitglied zum Schluss eines Kalenderjahres mit einer Frist von mindestens einem Monat schriftlich kündigt
– durch Tod
– durch Ausschluss
Ein Mitglied kann aus wichtigem Grund ausgeschlossen werden, u.a.
a) wenn es mit der Entrichtung des Beitrages in Höhe von zwei Jahresbeiträgen trotz schriftlicher Mahnung im Rückstand ist.b) wenn es den Verein oder die Tierschutzbestrebungen allgemein oder deren Ansehen schädigt oder Unfrieden im Verein stiftet.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit Zweidrittelmehrheit. Im Falle von Nr. 3b ist dem Betroffenen der drohende Ausschluss bekannt zu geben und Gelegenheit zu geben, innerhalb von zwei Wochen Stellung zu nehmen. Der Beschluss ist unanfechtbar.
§5 Beitrag
1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Jedes Mitglied hat einen Jahresbeitrag zu zahlen. Die Mindesthöhe wird auf der Jahreshauptversammlung ebenso der ermäßigte Beitrag festgelegt.
2. Der Beitrag ist bis zum 01.03. des laufenden Jahres unaufgefordert zu entrichten.
§6 Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus 8 Personen, den Vorsitzenden, den Schriftführern, den Kassenwarten und den Kassenprüfern.
2. Der Vorstand führt sein Amt ehrenamtlich. Er wird für die Dauer von zwei Jahren mit einer einfachen Stimmenmehrheit in geheimer Abstimmung oder durch Zuruf gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt worden sind. Vor Ablauf der zweijährigen Amtszeit ist es möglich, den Vorstand oder einzelne Vorstandsmitglieder zu entlasten, wenn dieses begründet oder schriftlich beantragt wird.
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und dessen Stellvertreter (2. Vorsitzender). Jeder von ihnen ist einzelvertretungsberechtigt. Die laufenden Geschäfte führt der Vorstand. Mit Zustimmung der Mitgliederversammlung kann der Vorstand einen Geschäftsführer einsetzen, der Vorstandsmitglied sein kann. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
3. Der Vorstand leitet und erledigt mit Hilfe der übrigen Vorstandsmitglieder die laufenden Angelegenheiten des Vereins. Er hält sich an die satzungsgemäß festgelegten Zwecke des Vereins. Wenn drei seiner Mitglieder anwesend sind, ist er beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit der Anwesenden gefasst. Der Vorstand kann sich durch einen Beirat von zwei Beisitzern und um bis zu vier Fachbeiräten ergänzen.
§7 Mitgliederversammlung
1. Der Vorstand beruft einmal jährlich eine Mitgliederversammlung ein. Dieses erfolgt mindestens zwei Wochen vor dem Termin durch schriftliche Benachrichtigung unter Angabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Werktages. Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist.
2. Weitere Mitgliederversammlungen werden einberufen, wenn mindestens 20% der Mitglieder dieses fordern und schriftlich beantragen.
3. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
§8 Beurkundung
1. Bei Versammlungen der Mitglieder und des Vorstandes ist eine Anwesenheitsliste zu führen.
2. Es wird ein Protokoll geführt. Das Protokoll wird von dem 1. Vorsitzenden und dem Schriftführer unterschrieben.
§9 Sonstiges
1. Der Verein behält sich vor, verschiedene Ausschüsse für verschiedene Tätigkeitsbereiche zu bilden.
§10 Datenschutz
1. Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten seiner Mitglieder (Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse) unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen (EDV) zur Erfüllung der gemäß dieser Satzung zulässigen Zwecke und Aufgaben, beispielsweise im Rahmen der Mitgliederverwaltung. Jedem Vereinsmitglied wird eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung ihrer personenbezogenen Daten in dem vorgenannten Ausmaß und Umfang zu.
2. Der Verein beachtet die Datenschutzgrundsätze und versichert, personenbezogene Daten über die Zwecke der Mitgliederverwaltung hinaus nur zu verarbeiten, wenn dies zur Förderung des Vereinszwecks erforderlich ist und keine übergeordneten Schutzinteressen der Verarbeitung entgegenstehen. Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke hinausgehende Datenverwendung ist dem Verein nur erlaubt, sofern er aus gesetzlichen Gründen hierzu verpflichtet ist. Ein Datenverkauf ist nicht statthaft.
3. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor unbefugter Kenntnisnahme Dritter geschützt.
4. Jedes Mitglied hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften des Datenschutzgesetzes das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfänger und den Zweck der Speicherung sowie auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung seiner Daten.
5. Beim Austritt oder Ausschluss eines Mitgliedes werden Name, Adresse und Geburtsjahr des Mitgliedes aus der Mitgliederliste gelöscht. Personenbezogene Daten des austretenden Mitgliedes, die die Kassenverwaltung betreffen, werden gemäß den steuergesetzlichen Bestimmungen bis zu zehn Jahren ab Beendigung der Mitgliederschaft weiter aufbewahrt.
§11 Mitgliederliste / Aufnahmeantrag
Die vom Unterzeichner in diesem Vertrag genannten persönlichen Daten werden im Rahmen der Vertragsverwaltung verarbeitet und zum Zwecke der Durchführung des Vertrages gespeichert. Name und Adresse des Mitgliedes werden in einer Mitgliederliste überführt, die als Datei oder in Papierform vorliegen kann. Inhalt sind insbesondere folgende Mitgliederdaten: Name und Anschrift, Geburtsdatum, Telefonnummern (Festnetz und Mobil) sowie E-Mailadresse und ggf. Bankverbindung.
Die Mitgliederliste wird ausschließlich vereinsintern durch Vorstandsmitglieder und befugte
Ehrenamtliche verarbeitet. Sie dürfen nicht an Dritte weitergegeben, zur Einsicht zur Verfügung gestellt oder öffentlich ausgehändigt werden. Ausnahmen sind Fälle, in denen die Weitergabe rechtlich zulässig ist.
Vereinsinterne Weitergabe: Die Mitgliederliste steht Vorstandsmitgliedern und im Verein tätigen Personen, die mit der Verarbeitung befasst sind zur Kenntnis. Vereinsmitglieder haben ein Recht auf Einsichtnahme. Macht ein Mitglied glaubhaft, dass es die Mitgliederliste zur Wahrnehmung seiner satzungsgemäßen Rechte benötigt, und erklärt, die Daten nicht missbräuchlich zu verwenden, wird ihm eine gedruckte Kopie der Liste mit Namen und Adressen gegen die schriftliche Versicherung ausgehändigt, dass die Daten nicht zu anderen als Vereinszwecken Verwendung finden. Weitere Informationen, insbesondere Kontodaten werden nicht weitergegeben.
Rechte Dritter: Der Verein ist aufgrund gesetzlicher Verpflichtung gegenüber Behörden, als Mitglied von Dachverbänden oder gegenüber anderweitig Berechtigten verpflichtet, bestimmte personenbezogene Daten zu melden.
§12 Auflösung des Vereins
1. Beschlüsse über die Auflösung des Vereins müssen in einer ausschließlich für diesen Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit dreiviertel Mehrheit der gesamten Mitglieder gefasst werden.
2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des Tierschutzes.